Ergo Epp Praxis

Legasthenie, Dyskalkulie, Lesestörungen usw.

Ergo Praxis PAN

Bei Lese- und Rechtschreibstörung, Rechenstörung, Konzentrationsstörung


Was ist das Besondere an der klinischen Lerntherapie?


Dieses, am IigEL-Institut entwickelte Konzept, das sich inzwischen in langjähriger Ausbildungspraxis bewährt hat, geht davon aus, dass spezielle Entwicklungsstörungen (z.B.: Sprachentwicklungsstörungen, Dyslexie, Dyskalkulie, Reifungsirritationen, ADS, ADHS, Verhaltensauffälligkeiten...) und -Auffälligkeiten im Kindes-, Vor- und Schulalter nur erfolgreich behandelt werden können, wenn sie aus einer ganzheitlichen, interdisziplinären Perspektive verstanden werden.

In der Ausbildung sind daher die relevanten Forschungsergebnisse von Medizin, Psychologie und Pädagogik integriert. Insbesondere der überragenden Bedeutung der rasch voran schreitenden Gehirnforschung in der Neuropsychologie, ohne die heute die menschliche Entwicklung im Kindesalter nicht mehr verstanden werden kann, wird Rechnung getragen.
Neben der Vermittlung theoretischen und praktischen Wissens ist es ein besonderes Anliegen, Therapeuten-Persönlichkeit zu fördern und zu schulen.

Die klinische Lerntherapie bietet professionelle Hilfen bei Lese-und Rechtschreibproblemen (LRS), Konzentrationsproblemen, Rechenproblemen und allg. Lernproblematiken. Ebenso bei Kindergartenkindern mit Defiziten in den Vorläuferfähigkeiten für Lesen, Schreiben, Rechnen, Konzentration.
Zum Führen des Titels "Klinischer Lerntherapeut" ist eine 2-jährige berufsbegleitende Ausbildung  Voraussetzung.

Klinische Lerntherapie versteht sich als ganzheitliches Konzept, das alle relevanten Teilbereiche der kindlichen Entwicklung genau betrachtet. Daraus entsteht ein ganz individuell auf den Klienten zugeschnittenes Förderprogramm.

Mögliche Kostenübernahme durch das Jugendamt ist möglich, da wir Kooperationspartner des Jugendamtes Rottal-Inn sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, beim örtlichen Jugendamt einen Antrag auf „Eingliederungshilfe“ zu stellen. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt das Jugendamt die Kosten für die außerschulische Förderung. Der Gesetzgeber setzt hierfür eine drohende seelische Behinderung voraus.

Vorgaben für den Anspruch auf die sogenannte Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII:
„Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.“